Gemäss § 110 Abs. 3 BauG kann der Gemeinderat bei Gemeindestrassen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit anordnen, dass die anstossenden Grundstücke im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedigungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind. § 110 Abs. 3 BauG stellt die gesetzliche Grundlage für Eigentumsbeschränkungen in Form von Sichtzonen dar (vgl. ZIMMERLIN, a.a.O., § 71 N 2). Konkretisiert wird § 110 Abs. 3 BauG in § 42 BauV, welche Bestimmung als Richtlinie für die Beurteilung von Sichtzonen das "Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten" des BVU vom 1. März 2011 als massgebend erklärt (Abs. 1).