BAUMANN, a.a.O., § 110 N 2). Sichtzonen sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (AGVE 1991, S. 317; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11). Nebst einer gesetzlichen Grundlage muss für Sichtzonen somit ein ausreichendes öffentliches Interesse namhaft gemacht werden können. Dieses muss zudem gegenüber den ihm entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen, sonst ist die Eigentumsbeschränkung unverhältnismässig (siehe oben; AG- VE 1991, S. 317; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11). 5 von 8 4.3. 4.3.1.