Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Ein staatlicher Eingriff, der zu einer Beschränkung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rechte führt, ist nur dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn er über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig ist (Art. 36 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 1021 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2343 ff.; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 110 N 4).