An den Sichtzonen bestehe ein öffentliches Interesse, da sie der Verkehrssicherheit dienten. Auf der andern Seite beeinträchtigten die Sichtzonen die Nachbar- 2 grundstücke nur unwesentlich, da sie auf den fraglichen Grundstücken lediglich knapp 7 m umfassende Landstreifen umfassten, die vollumfänglich innerhalb des ordentlichen Strassenabstands lägen und baulich nicht nutzbar wären. Der Eingriff in die Eigentümerechte der betroffenen Anstösser erweise sich als zumutbar. 4.2.