Die Vorinstanz erachtete die verfügten Sichtzonen demgegenüber als rechtmässig. Diese seien nicht im Rahmen eines Enteignungsverfahrens zu verfügen gewesen. Grundlage für die Anordnung der Sichtzonen bildeten § 110 Abs. 3 BauG und § 42 BauV. Die im genehmigten Plan eingezeichneten Sichtzonen seien nicht zu beanstanden. An den Sichtzonen bestehe ein öffentliches Interesse, da sie der Verkehrssicherheit dienten.