Auf ihren Grundstücken bestünden Autoabstellplätze, Kleinbauten und Hecken, die den Sichtzonen weichen müssten. Aufgrund von § 67a BauG dürften grundsätzlich untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten innerhalb des Strassenabstands unter bestimmten Voraussetzungen erstellt werden. Dass die fraglichen Grundstückstreifen wegen des Strassenabstands ohnehin nicht nutzbar wären, treffe insoweit nicht zu. Im Weiteren bestehe kein öffentliches Interesse an den Sichtzonen bzw. daran, dass die Beschwerdegegnerin eine private Erschliessungsstrasse baue, welche in das Eigentum der Nachbarn eingreife.