4 von 8 §§ 109 ff. BauG und § 42 BauV als Grundlage für die Sichtzonen nicht in Betracht kämen. Die Gemeinde sei nicht befugt gewesen, Sichtzonen zu verfügen. Die Erschliessung hätte mittels eines Sondernutzungsplans sichergestellt werden müssen. Es treffe auch nicht zu, dass die Sichtzonen keine enteignungsrechtlichen Tatbestände darstellten. Die betroffenen Grundeigentümer seien in ihren Eigentumsrechten eingeschränkt. Auf ihren Grundstücken bestünden Autoabstellplätze, Kleinbauten und Hecken, die den Sichtzonen weichen müssten.