Die geplante private Strasse stellt demgemäss eine relativ geringfügige Erschliessungsmassnahme dar, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügt. Auf das Erfordernis eines Sondernutzungsplans darf deshalb verzichtet werden. Abgesehen davon kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die vorgesehene Lösung offenkundig auch die einzig sinnvolle Erschliessungsvariante für das betroffene Baugebiet darstellt (vgl. Erw. 4.3.3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführer erachten die Sichtzonen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig. Die geplante Strasse sei keine öffentliche, sondern eine private Erschliessungsstrasse, weshalb