Anhaltspunkte, wonach sich die projektierte Erschliessung nicht in die kommunale Planung einfügen würde, bestehen nicht. Die projektierte private Verbindungsstrasse nimmt die Systematik der bisherigen Erschliessung in diesem Gebiet auf. Auch die N.-strasse wurde so angelegt, wie dies für die geplante Strasse beabsichtigt ist. Eine ungünstige Präjudizierung der künftigen Strassenplanung ist nicht ersichtlich. Da der Gemeinderat die kommunalen Verhältnisse am besten kennt, ist seiner Beurteilung, wonach kein Widerspruch zur kommunalen Planung bestehe, zudem erhebliches Gewicht beizumessen.