Die projektierte private Strasse ist ca. 150 m lang und 3 m breit. Sie soll inskünftig ca. sieben Wohneinheiten mit ca. 14 Parkplätzen erschliessen, womit durchaus noch von einer relativ geringfügigen Erschliessungsmassnahme gesprochen werden kann (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 6 mit Hinweis; in VGE III/46 vom 15. September 2008 [WBE.2008.20], S. 20 f., und im entsprechenden Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2009 [1C_554/2008], Erw. 4.3 und 4.1, wurde der Anschluss von sieben neuen Wohneinheiten via Zufahrtsweg an den X.-weg und von drei neuen Wohneinheiten an den Y.-weg ebenfalls als relativ geringfügige Erschliessungsmassnahme eingestuft).