Zu prüfen ist somit, ob es sich bei der projektierten privaten Strasse um eine kleinere Erschliessungsmassnahme handelt, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügt. Die Frage, ob die Erschliessungsvariante der Beschwerdegegnerin eine ungünstige Präjudizierung der künftigen Strassenplanung zur Folge hat oder nicht, kann sich dabei unter zwei Aspekten stellen: Erstens darf nicht aufgrund einer punktuellen Optik geplant, sondern muss den Bedürfnissen des gesamten Einzugsgebiets Rechnung getragen werden; die Erschliessung soll nicht als Stückwerk, sondern möglichst rationell und ökonomisch erfolgen.