Das Verwaltungsgericht setzte sich in AGVE 2004, S. 175 ff. eingehend mit der Bedeutung von Sondernutzungsplänen bei der Erschliessung durch die Gemeinde und durch Grundeigentümer sowie den aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip fliessenden Ausnahmen auseinander. Dabei wurde Folgendes ausgeführt: