§ 10 Abs. 2 des Strassenreglements der Gemeinde H. vom 15. Juni 2001 definiert die Feinerschliessung ähnlich wie Art. 4 Abs. 2 WEG als die für die unmittelbare Erschliessung der einzelnen Grundstücke erforderlichen Strassen (Erschliessungsstrassen und -wege). Sie verbinden die Grundstücke mit der Groberschliessung (Sammelstrassen). Anhang 1 des Strassenreglements illustriert den Begriff der Feinerschliessung. 3.1.3.