Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gemeinderat habe nicht begründet, warum die Sichtzonen auf die Grundstücke der betroffenen Beschwerdeführer gelegt würden. Weder der Gemeinderat noch die Vorinstanz habe dargelegt, warum die Beschwerdegegnerin die private Erschliessungsstrasse nicht so projektiere, dass benachbartes Grundeigentum nicht durch Sichtzonen beeinträchtigt werde. Die Bereiche der Strasseneinmündungen in den C.-weg und die T.-strasse könnten mit geringstem Aufwand so verlegt werden, dass keine Sichtzonen auf fremdem Land nötig wären. … 3. 3.1. 3.1.1.