Hauszufahrten und Erschliessungsanlagen; Erforderlichkeit eines Erschliessungsplans für Erschliessungsanlagen; Sichtzonen – Eine 150 m lange private Strasse, die vom öffentlichen Strassengebiet zu sieben Grundstücken (Wohneinheiten) führt und diese erschliesst, ist keine blosse Hauszufahrt, sondern eine (private) Erschliessungsanlage (Erw. 3.1). – Kleinere Erschliessungsanlagen, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügen, dürfen ohne Erschliessungsplan erstellt werden (Erw. 3.2). – Anordnung von Sichtzonen zu Lasten angrenzender Grundstücke einer Bauparzelle durch den Gemeinderat (Erw. 4)