{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2016-02-23", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Hauszufahrten-und-Er_2016-02-23.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2016-02-23-hauszufahrten-und-erschliesslungsanlagen-vge.pdf", "Checksum": "8ffbefc8f256c3eeed7946a554b287bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Hauszufahrten und Erschliessungsanlagen; Erforderlichkeit eines Erschliessungsplans für Erschliessungsanlagen; Sichtzonen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.02.2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.02.2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.02.2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Eine 150 m lange private Strasse, die vom öffentlichen Strassengebiet zu sieben Grundstücken (Wohneinheiten) führt und diese erschliesst, ist keine blosse Hauszufahrt, sondern eine (private) Erschliessungsanlage (Erw. 3.1). – Kleinere Erschliessungsanlagen, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügen, dürfen ohne Erschliessungsplan erstellt werden (Erw. 3.2). – Anordnung von Sichtzonen zu Lasten angrenzender Grundstücke einer Bauparzelle durch den Gemeinderat (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:24:59", "Checksum": "669d03eec491dff08e4614e0ccec1deb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.02.2016\nRegeste:\n– Eine 150 m lange private Strasse, die vom öffentlichen Strassengebiet zu sieben Grundstücken (Wohneinheiten) führt und diese erschliesst, ist keine blosse Hauszufahrt, sondern eine (private) Erschliessungsanlage (Erw. 3.1). – Kleinere Erschliessungsanlagen, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügen, dürfen ohne Erschliessungsplan erstellt werden (Erw. 3.2). – Anordnung von Sichtzonen zu Lasten angrenzender Grundstücke einer Bauparzelle durch den Gemeinderat (Erw. 4).\n\nHauszufahrten und Erschliessungsanlagen; Erforderlichkeit eines Erschliessungsplans für\nErschliessungsanlagen; Sichtzonen\n– Eine 150 m lange private Strasse, die vom öffentlichen Strassengebiet zu sieben Grundstücken (Wohneinheiten) führt und diese erschliesst, ist keine blosse Hauszufahrt, sondern eine (private) Erschliessungsanlage (Erw. 3.1).\n– Kleinere Erschliessungsanlagen, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügen, dürfen ohne Erschliessungsplan erstellt werden (Erw. 3.2).\n– Anordnung von Sichtzonen zu Lasten angrenzender Grundstücke einer Bauparzelle durch\nden Gemeinderat (Erw. 4)\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts III/15 vom 23. Februar 2016 (WBE.2015.110)\n\nAus den Erwägungen\n\nII….\n\n2.2.\n\n2.2.1.\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, der Gemeinderat habe nicht begründet, warum die Sichtzonen auf die Grundstücke der betroffenen Beschwerdeführer gelegt würden. Weder der Gemeinderat\nnoch die Vorinstanz habe dargelegt, warum die Beschwerdegegnerin die private Erschliessungsstrasse nicht so projektiere, dass benachbartes Grundeigentum nicht durch Sichtzonen beeinträchtigt\nwerde. Die Bereiche der Strasseneinmündungen in den C.-weg und die T.-strasse könnten mit geringstem Aufwand so verlegt werden, dass keine Sichtzonen auf fremdem Land nötig wären.\n\n…\n\n3.\n\n3.1.\n\n3.1.1.\n\nStreitig ist, ob es sich bei der projektierten Anlage um eine Zufahrt oder um eine Anlage der Feinerschliessung handelt. Die Qualifikation ist dafür massgebend, ob öffentlich-rechtliches Erschliessungsrecht zur Anwendung gelangt.\n\nBei der Erschliessung handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgeprägten Begriff. Gemäss\nArt. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) umfasst die Erschliessung nebst anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt. Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974\n(WEG; SR 843) definiert Grob- und Feinerschliessung. Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss\nvon öffentlich zugänglichen Quartierstrassen (Art. 4 Abs. 2 WEG). Eine hinreichende Erschliessung\nbesteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der\nöffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke\netc.) gewährleistet ist. Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend\nnahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht in allen Fällen bis zum\nBaugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Vielmehr genügt es, wenn Benützer\nund Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg\nzum Gebäude oder zur Anlage gehen können (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2011\n[1C_271/2011], Erw. 3.2.2). Von der Feinerschliessung abzugrenzen sind die Hausanschlüsse bzw.\nZu- und Wegfahrten. Diese sind nicht Teil der Erschliessung im bundesrechtlichen Sinn, genügen\ndoch nach Art. 19 RPG Einrichtungen, die einen Anschluss des einzelnen Hauses ohne erheblichen\nAufwand erlauben (BERNHARD W ALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N\n5).\n\nDer Begriff der Erschliessung wird durch kantonales Recht näher konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2005 [1A.125/2005], Erw. 9.2.2; W ALDMANN/HÄNNI, Art. 19 N 4). Das\nkantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen (Urteil des Bundesgerichts vom\n27. September 2011 [1C_271/2011], Erw. 2.5). Nach aargauischem Recht dient das öffentlichrechtliche Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschliessung gemäss § 32 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR\n713.100) dazu, den Anschluss der Baute an das öffentliche Strassennetz unter verkehrs-, feuer-,\nsicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten sicherzustellen;\nes bezieht sich auf die gesamte Wegstrecke mit Feinerschliessungsfunktion (AGVE 2004, S. 177;\nAGVE 1999, S. 202 mit Hinweisen). Den Benützern einer Baute und den Fahrzeugen der öffentlichen Dienste soll ein sicherer, ungehinderter Zugang bis zum Baugrundstück gewährleistet werden\n(AGVE 2004, S. 177 mit Hinweisen; AGVE 1976, S. 270). Die Unterscheidung zu den – von der Erschliessung nicht umfassten – Hausanschlüssen gilt im Einzelfall dennoch als schwierig, insbesondere wenn eine Hauszufahrt über ein Grundstück führt, das im Eigentum eines Dritten steht (CHRIS-\nTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 32 N 19; vgl. auch\nAGVE 2004, S. 177 f.).\n\n§ 10 Abs. 2 des Strassenreglements der Gemeinde H. vom 15. Juni 2001 definiert die Feinerschliessung ähnlich wie Art. 4 Abs. 2 WEG als die für die unmittelbare Erschliessung der einzelnen Grundstücke erforderlichen Strassen (Erschliessungsstrassen und -wege). Sie verbinden die Grundstücke\nmit der Groberschliessung (Sammelstrassen). Anhang 1 des Strassenreglements illustriert den Begriff der Feinerschliessung.\n\n3.1.3.\n\n"}