Hauszufahrten und Erschliessungsanlagen; Erforderlichkeit eines Erschliessungsplans für Erschliessungsanlagen; Sichtzonen – Eine 150 m lange private Strasse, die vom öffentlichen Strassengebiet zu sieben Grund- stücken (Wohneinheiten) führt und diese erschliesst, ist keine blosse Hauszufahrt, son- dern eine (private) Erschliessungsanlage (Erw. 3.1). – Kleinere Erschliessungsanlagen, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung ein- fügen, dürfen ohne Erschliessungsplan erstellt werden (Erw. 3.2). – Anordnung von Sichtzonen zu Lasten angrenzender Grundstücke einer Bauparzelle durch den Gemeinderat (Erw. 4) Urteil des Verwaltungsgerichts III/15 vom 23. Februar 2016 (WBE.2015.110) Aus den Erwägungen II…. 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gemeinderat habe nicht begründet, warum die Sichtzo- nen auf die Grundstücke der betroffenen Beschwerdeführer gelegt würden. Weder der Gemeinderat noch die Vorinstanz habe dargelegt, warum die Beschwerdegegnerin die private Erschliessungs- strasse nicht so projektiere, dass benachbartes Grundeigentum nicht durch Sichtzonen beeinträchtigt werde. Die Bereiche der Strasseneinmündungen in den C.-weg und die T.-strasse könnten mit ge- ringstem Aufwand so verlegt werden, dass keine Sichtzonen auf fremdem Land nötig wären. … 3. 3.1. 3.1.1. Streitig ist, ob es sich bei der projektierten Anlage um eine Zufahrt oder um eine Anlage der Feiner- schliessung handelt. Die Qualifikation ist dafür massgebend, ob öffentlich-rechtliches Erschlies- sungsrecht zur Anwendung gelangt. Bei der Erschliessung handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgeprägten Begriff. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsge- setz, RPG; SR 700) umfasst die Erschliessung nebst anderem eine für die betreffende Nutzung hin- reichende Zufahrt. Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) definiert Grob- und Feinerschliessung. Die Feinerschliessung umfasst den An- schluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen (Art. 4 Abs. 2 WEG). Eine hinreichende Erschliessung besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist. Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht in allen Fällen bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2011 [1C_271/2011], Erw. 3.2.2). Von der Feinerschliessung abzugrenzen sind die Hausanschlüsse bzw. Zu- und Wegfahrten. Diese sind nicht Teil der Erschliessung im bundesrechtlichen Sinn, genügen doch nach Art. 19 RPG Einrichtungen, die einen Anschluss des einzelnen Hauses ohne erheblichen Aufwand erlauben (BERNHARD W ALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N 5). Der Begriff der Erschliessung wird durch kantonales Recht näher konkretisiert (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 21. September 2005 [1A.125/2005], Erw. 9.2.2; W ALDMANN/HÄNNI, Art. 19 N 4). Das kantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderun- gen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2011 [1C_271/2011], Erw. 2.5). Nach aargauischem Recht dient das öffentlich- rechtliche Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschliessung gemäss § 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) dazu, den Anschluss der Baute an das öffentliche Strassennetz unter verkehrs-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten sicherzustellen; es bezieht sich auf die gesamte Wegstrecke mit Feinerschliessungsfunktion (AGVE 2004, S. 177; AGVE 1999, S. 202 mit Hinweisen). Den Benützern einer Baute und den Fahrzeugen der öffentli- chen Dienste soll ein sicherer, ungehinderter Zugang bis zum Baugrundstück gewährleistet werden (AGVE 2004, S. 177 mit Hinweisen; AGVE 1976, S. 270). Die Unterscheidung zu den – von der Er- schliessung nicht umfassten – Hausanschlüssen gilt im Einzelfall dennoch als schwierig, insbeson- dere wenn eine Hauszufahrt über ein Grundstück führt, das im Eigentum eines Dritten steht (CHRIS- TIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 32 N 19; vgl. auch AGVE 2004, S. 177 f.). § 10 Abs. 2 des Strassenreglements der Gemeinde H. vom 15. Juni 2001 definiert die Feinerschlies- sung ähnlich wie Art. 4 Abs. 2 WEG als die für die unmittelbare Erschliessung der einzelnen Grund- stücke erforderlichen Strassen (Erschliessungsstrassen und -wege). Sie verbinden die Grundstücke mit der Groberschliessung (Sammelstrassen). Anhang 1 des Strassenreglements illustriert den Be- griff der Feinerschliessung. 3.1.3. Das streitige Baugesuch betrifft Parzelle Nr. 2072. Die Parzelle Nr. 2072 lag zwischen C.-weg und T.-strasse und wies eine maximale Länge von gegen 170 m und eine Breite von rund 21 m auf. In- zwischen sind von der Parzelle Nr. 2072 die Parzellen Nrn. 2540–2545 abparzelliert worden, so dass die streitige Anlage über insgesamt sieben nebeneinander liegende Parzellen führen soll. Das fragli- che Gebiet bedarf ungeachtet der Parzellierung einer ausreichenden Erschliessung. Die Grundstü- cke vor allem im mittleren Bereich des Schildes sind öffentlich-rechtlich nicht hinreichend zugänglich und erschlossen, namentlich auch nicht über die N.-strasse. Die geplante Verkehrsanlage dient da- zu, vom öffentlichen Strassengebiet zu sämtlichen Grundstücken zu gelangen. Insofern handelt es sich um eine (private) Erschliessungsanlage und nicht bloss um einen Hausanschluss. 3.2. 3.2.1. Das Verwaltungsgericht setzte sich in AGVE 2004, S. 175 ff. eingehend mit der Bedeutung von Son- dernutzungsplänen bei der Erschliessung durch die Gemeinde und durch Grundeigentümer sowie den aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip fliessenden Ausnahmen auseinander. Dabei wurde Fol- gendes ausgeführt: 2 von 8 "bb) Die Erschliessung hat grundsätzlich im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen, damit der Boden umweltschonend, landsparend und wirtschaftlich genutzt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BauG; siehe auch § 16 Abs. 1 Satz 1 BauG). In einem publizierten Entscheid vom 6. September 1995 hat sich der Regierungsrat dafür ausgesprochen, mit dem Wort 'grundsätzlich' werde zum Ausdruck gebracht, dass in begründeten Fällen Ausnahmen vom Erfordernis eines Erschliessungsplans mög- lich seien. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein Erschliessungsplan seinen Zweck, zu einer um- weltschonenden, landsparenden und wirtschaftlichen Nutzung des Bodens beizutragen, nicht erfüllen könnte oder wenn der Aufwand zur Erstellung des Erschliessungsplans in einem Missverhältnis zu den damit erreichbaren Zielen stünde (AGVE 1995, S. 559 f.). Diese Sonderfälle leuchten auch dem Verwaltungsgericht ein. Zusätzlich wird von der Sondernutzungsplanung Umgang genommen wer- den können, wenn dadurch die systematische Erschliessung nicht verunmöglicht oder ungünstig präjudiziert wird (so die Botschaft I, S. 22 unten zu § 26). Die unter dem früheren, bis zum 31. März 1994 geltenden Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG) befolgte Praxis ging ebenfalls in diese Richtung; § 157 Abs. 1 aBauG, der die systematische Erschliessung von Bauland 'im Rahmen eines Überbauungs- oder Gestaltungsplanes' vorschrieb, wurde lediglich die Bedeutung eines Planungs- grundsatzes zuerkannt, der andere, das Erschliessungssystem beachtende Lösungen zuliess (AGVE 1981, S. 249 f.; 1991, S. 336 ff.; Zimmerlin, a.a.O., §§ 157/158 N 2). Solange eine geordnete Er- schliessung gewährleistet bleibt, muss also nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips aus- nahmsweise auch ohne gültigen Sondernutzungsplan erschlossen werden können. cc) § 37 Abs. 1 BauG, der die Erschliessung durch Grundeigentümer (Privaterschliessung) regelt, legt fest: 'Die Grundeigentümer können im Rahmen eines entsprechenden Sondernutzungsplanes mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten er- stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Erschliessungsanlagen den Anforderungen an öffentliche Anlagen entsprechen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.' Der Regierungsrat hat im bereits erwähnten Entscheid erwogen, in dieser Bestimmung werde das Erfordernis eines Erschliessungsplans nicht wie in § 33 Abs. 1 BauG durch das Wort 'grundsätzlich' relativiert. Vielmehr werde das Erfordernis noch dadurch betont, dass § 37 Abs. 1 BauG nur von den 'geplanten' Erschliessungsanlagen spreche. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Erstellung von Erschliessungsanlagen durch Private nur nach Massgabe der kommunalen Pla- nung möglich sein solle, wobei kleinere Anlagen nicht im Plan vorgesehen sein, sondern sich nur widerspruchsfrei darin einfügen müssten. Damit nehme das geltende BauG im Gegensatz zu § 157 Abs. 1 aBauG in Bezug auf das Erfordernis eines Sondernutzungsplans eine Differenzierung zwi- schen der Erschliessung durch die Gemeinde und der Erschliessung durch den Bauherrn vor. Die Erstellung von Erschliessungsanlagen durch Private setze einen Erschliessungsplan voraus, wenn für die Erschliessung des betreffenden Schildes noch ein Gestaltungsspielraum bestehe, von dem das betreffende Grundstück betroffen sei (AGVE 1995, S. 560 mit Hinweis auf die Botschaft Nr. 6101 des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 17. August 1992 zur zweiten Lesung des Raumpla- nungs- Umwelt- und Baugesetzes [Botschaft II], S. 13 zu § 35; siehe auch VGE III/75 vom 4. Juni 1999 [BE.1997.00304] in Sachen B., S. 10). Obwohl gemäss Botschaft I (S. 24 zu § 29) die private Erschliessung u.a. an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass im Unterschied zur Erschliessung durch die Gemeinde in jedem Fall ein rechtsgül- tiger Sondernutzungsplan vorliegt, wird man unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeits- prinzips – nach diesem Grundsatz darf ein staatlicher Eingriff nicht weitergehen, als es die Durchset- zung des öffentlichen Interesses erfordert, und die Freiheitsbeschränkung darf zudem nicht in einem Missverhältnis zum damit verfolgten öffentlichen Interesse stehen (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2002, Rz. 581 ff.; BGE 124 I 44 f.; 117 3 von 8 Ia 483 mit Hinweisen) – den Fall vorbehalten müssen, dass kleinere Erschliessungsmassnahmen, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügen, ohne konkrete Dispositionen in einem Sondernutzungsplan getroffen werden dürfen. Man wollte offensichtlich die Regelung von § 5 Abs. 1 der ebenfalls bis zum 31. März 1994 geltenden Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 17. April 1972 ('Privatstrassen müssen dem Überbauungsplan entsprechen. Wo ein solcher fehlt, darf die künftige Strassenplanung nicht ungünstig präjudiziert werden.') in eine künftige Praxis über- gehen lassen (Botschaft II, S. 13 zu § 35)." 3.2.2. Zu prüfen ist somit, ob es sich bei der projektierten privaten Strasse um eine kleinere Erschlies- sungsmassnahme handelt, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügt. Die Frage, ob die Erschliessungsvariante der Beschwerdegegnerin eine ungünstige Präjudizierung der künftigen Strassenplanung zur Folge hat oder nicht, kann sich dabei unter zwei Aspekten stellen: Erstens darf nicht aufgrund einer punktuellen Optik geplant, sondern muss den Bedürfnissen des gesamten Ein- zugsgebiets Rechnung getragen werden; die Erschliessung soll nicht als Stückwerk, sondern mög- lichst rationell und ökonomisch erfolgen. Zweitens ist im Sinne der Koordination darauf zu achten, dass das durch die neue Erschliessung ermöglichte zusätzliche Verkehrsaufkommen auch für über- geordnete Erschliessungsträger verkraftbar ist (AGVE 2004, S. 180 f. mit Hinweis). Die projektierte private Strasse ist ca. 150 m lang und 3 m breit. Sie soll inskünftig ca. sieben Wohneinheiten mit ca. 14 Parkplätzen erschliessen, womit durchaus noch von einer relativ geringfü- gigen Erschliessungsmassnahme gesprochen werden kann (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 6 mit Hinweis; in VGE III/46 vom 15. September 2008 [WBE.2008.20], S. 20 f., und im entsprechenden Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2009 [1C_554/2008], Erw. 4.3 und 4.1, wurde der Anschluss von sieben neuen Wohneinheiten via Zufahrtsweg an den X.-weg und von drei neuen Wohneinheiten an den Y.-weg ebenfalls als relativ geringfügige Erschliessungsmassnahme eingestuft). Im Wesentli- chen geht es nur darum, die durch die Ausparzellierung der bestehenden Parzelle Nr. 2072 entstan- denen neuen Parzellen mittels einer privaten Strasse mit den bereits bestehenden öffentlichen Er- schliessungsstrassen (T.-strasse und C.-weg) zu verbinden. Anhaltspunkte, wonach sich die projektierte Erschliessung nicht in die kommunale Planung einfügen würde, bestehen nicht. Die pro- jektierte private Verbindungsstrasse nimmt die Systematik der bisherigen Erschliessung in diesem Gebiet auf. Auch die N.-strasse wurde so angelegt, wie dies für die geplante Strasse beabsichtigt ist. Eine ungünstige Präjudizierung der künftigen Strassenplanung ist nicht ersichtlich. Da der Gemein- derat die kommunalen Verhältnisse am besten kennt, ist seiner Beurteilung, wonach kein Wider- spruch zur kommunalen Planung bestehe, zudem erhebliches Gewicht beizumessen. Das zusätzli- che Verkehrsaufkommen (Privatstrasse für ca. sieben Wohneinheiten) dürfte für übergeordnete Erschliessungsträger im Übrigen problemlos verkraftbar sein. Ebenso wenig sind Probleme bezüg- lich des Immissionsschutzes zu erwarten. Die geplante private Strasse stellt demgemäss eine relativ geringfügige Erschliessungsmassnahme dar, die sich widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügt. Auf das Erfordernis eines Son- dernutzungsplans darf deshalb verzichtet werden. Abgesehen davon kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die vorgesehene Lösung offenkundig auch die einzig sinnvolle Erschliessungsvariante für das betroffene Baugebiet darstellt (vgl. Erw. 4.3.3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführer erachten die Sichtzonen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig. Die geplante Strasse sei keine öffentliche, sondern eine private Erschliessungsstrasse, weshalb 4 von 8 §§ 109 ff. BauG und § 42 BauV als Grundlage für die Sichtzonen nicht in Betracht kämen. Die Ge- meinde sei nicht befugt gewesen, Sichtzonen zu verfügen. Die Erschliessung hätte mittels eines Sondernutzungsplans sichergestellt werden müssen. Es treffe auch nicht zu, dass die Sichtzonen keine enteignungsrechtlichen Tatbestände darstellten. Die betroffenen Grundeigentümer seien in ihren Eigentumsrechten eingeschränkt. Auf ihren Grundstücken bestünden Autoabstellplätze, Klein- bauten und Hecken, die den Sichtzonen weichen müssten. Aufgrund von § 67a BauG dürften grund- sätzlich untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten innerhalb des Strassenabstands unter bestimmten Voraussetzungen erstellt werden. Dass die fraglichen Grund- stückstreifen wegen des Strassenabstands ohnehin nicht nutzbar wären, treffe insoweit nicht zu. Im Weiteren bestehe kein öffentliches Interesse an den Sichtzonen bzw. daran, dass die Beschwerde- gegnerin eine private Erschliessungsstrasse baue, welche in das Eigentum der Nachbarn eingreife. Die Vorinstanz erachtete die verfügten Sichtzonen demgegenüber als rechtmässig. Diese seien nicht im Rahmen eines Enteignungsverfahrens zu verfügen gewesen. Grundlage für die Anordnung der Sichtzonen bildeten § 110 Abs. 3 BauG und § 42 BauV. Die im genehmigten Plan eingezeichneten Sichtzonen seien nicht zu beanstanden. An den Sichtzonen bestehe ein öffentliches Interesse, da sie der Verkehrssicherheit dienten. Auf der andern Seite beeinträchtigten die Sichtzonen die Nachbar- 2 grundstücke nur unwesentlich, da sie auf den fraglichen Grundstücken lediglich knapp 7 m umfas- sende Landstreifen umfassten, die vollumfänglich innerhalb des ordentlichen Strassenabstands lä- gen und baulich nicht nutzbar wären. Der Eingriff in die Eigentümerechte der betroffenen Anstösser erweise sich als zumutbar. 4.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Ein staatlicher Eingriff, der zu einer Be- schränkung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rechte führt, ist nur dann mit der Eigen- tumsgarantie vereinbar, wenn er über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt, durch ein öf- fentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig ist (Art. 36 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 1021 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2343 ff.; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 110 N 4). Auch § 21 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) gewährleistet das Eigentum und vermögenswerte Rechte. Eigentumsbeschränkungen können im öffentlichen Interesse auf formell-gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 KV; AGVE 1975, S. 252). Sichtzonen sind Flächen anstossenden Landes, in denen aus Gründen der Verkehrssicherheit ein sichtfreier Raum gewahrt werden muss (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 71 N 1; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 2). Die Funktion der Sichtzonen besteht darin, die notwendige freie Sicht zu gewährleisten, die für eine mög- lichst gefahrlose Abwicklung des Strassenverkehrs erforderlich ist. Im Bereich von Einmündungen in Strassen soll so dafür gesorgt werden, dass die Verkehrsteilnehmer herannahende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen können (vgl. AGVE 1991, S. 316; VGE III/54 vom 11. Juni 2013 [WBE.2011.397], S. 9; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 2). Sichtzonen sind öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkungen (AGVE 1991, S. 317; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11). Nebst einer gesetzli- chen Grundlage muss für Sichtzonen somit ein ausreichendes öffentliches Interesse namhaft ge- macht werden können. Dieses muss zudem gegenüber den ihm entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen, sonst ist die Eigentumsbeschränkung unverhältnismässig (siehe oben; AG- VE 1991, S. 317; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11). 5 von 8 4.3. 4.3.1. Gemäss § 110 Abs. 3 BauG kann der Gemeinderat bei Gemeindestrassen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit anordnen, dass die anstossenden Grundstücke im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedigungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind. § 110 Abs. 3 BauG stellt die gesetzliche Grundlage für Eigentums- beschränkungen in Form von Sichtzonen dar (vgl. ZIMMERLIN, a.a.O., § 71 N 2). Konkretisiert wird § 110 Abs. 3 BauG in § 42 BauV, welche Bestimmung als Richtlinie für die Beurteilung von Sichtzo- nen das "Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten" des BVU vom 1. März 2011 als massgebend erklärt (Abs. 1). In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleis- tet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sicht- zonen zugelassen (Abs. 2). Streitbetroffen sind vorliegend Sichtwinkel an der T.-strasse und am C.-weg, mithin an Gemein- destrassen. § 110 Abs. 3 BauG ist auf Gemeindestrassen anwendbar. Nicht massgeblich ist demge- genüber die Qualifikation der einmündenden Erschliessung. § 110 Abs. 3 BauG findet sowohl bei einmündenden Gemeindestrassen, Privatstrassen wie auch blossen Zufahrten Anwendung (vgl. AGVE 1991, S. 316 ff., namentlich S. 317). Der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach § 110 Abs. 3 BauG i.V.m. § 42 BauV für die vorliegend einmündende private Erschliessungsstrasse nicht zur An- wendung komme, kann demgemäss nicht gefolgt werden. Betreffend die Anordnung von Sichtzonen ist die gesetzliche Grundlage in § 110 Abs. 3 BauG somit gegeben. 4.3.2. Erforderlich ist sodann ein ausreichendes öffentliches Interesse. Aufgrund der Akten und Planunter- lagen steht fest, dass bei den geplanten Ausfahrten in die T.-strasse und den C.-weg die Sichtver- hältnisse ohne Anordnung von Sichtzonen ungenügend wären. Mit den Sichtzonen kann die Freihal- tung der erforderlichen Sicht gewährleistet werden; sie dienen der Verkehrssicherheit, weshalb an deren Anordnung ein öffentlichen Interesse besteht (vgl. ZIMMERLIN, a.a.O., § 71 N 1, § 73 N 2; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 4). Die Sorge für die notwendige Sicht und das Vermeiden ihrer Behinde- rung gehört zu den wesentlichen Aufgaben, welche sich aus der Strassenbaupflicht ergeben (ZIM- MERLIN, a.a.O., § 71 N 1; BAUMANN, a.a.O., § 110 N 11). Dass die einmündende Strasse privat ist, ändert am öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit im Übrigen nichts. Durch die Anordnung von Sichtzonen soll einerseits eine Gefährdung des Verkehrsflusses auf der übergeordneten Strasse durch einmündende Fahrzeuge verhindert werden; anderseits dient eine Sichtzone auch dem Schutz der einmündenden Fahrzeuge durch den Verkehr auf dem übergeordneten Strassenzug. Insofern müssen Sichtzonen (gerade) auch bei der Einmündung von Privatstrassen oder auch blossen Aus- fahrten auf Gemeinde- oder Kantonsstrassen verfügt werden können (vgl. AGVE 1991, S. 317). Dementsprechend regeln das "Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten" des BVU vom 1. März 2011 sowie die "Empfehlungen Sicht an Knoten und Ausfahrten" des BVU vom Januar 2001 (An- hang 3) u.a. auch Sichtzonen privater Ausfahrten in Gemeindestrassen. Das öffentliche Interesse an den Sichtzonen ist somit zu bejahen. 4.3.3. 4.3.3.1. Eingriffe in die Eigentumsgarantie müssen verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation vorliegen (BGE 139 I 187; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2352 ff.). Auch bei Anordnung einer Sichtzone (Anpassung oder 6 von 8 Beseitigung sichtbehindernder Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedigungen und weiterer Vorrichtun- gen) ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. 4.3.3.2. Die Anordnung der Sichtzonen erscheint ohne weiteres geeignet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Sichtzonen sind zudem erforderlich, um den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu errei- chen. Mildere Massnahmen, um den für die Verkehrssicherheit notwendigen sichtfreien Raum bei den projektierten Einmündungen zu gewährleisten, sind nicht ersichtlich. Bleibt zu prüfen, ob die Anordnung von Sichtzonen für die betroffenen Grundeigentümer bzw. Nach- barn zumutbar ist. Unter dem Kriterium der Zumutbarkeit gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen (BGE 140 I 374). Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. den zu seiner Errei- chung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen; die betroffenen Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2006 [1P.431/2005], Erw. 5.2). Dabei stehen nicht einfach "öffentliche" und "private" Interessen gegenüber, da die Erhaltung einer möglichst frei- heitlichen Eigentumsordnung als Voraussetzung für die individuelle Lebensgestaltung und ein marktwirtschaftlich orientiertes Wirtschaftssystem ebenfalls ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Dementsprechend sind jeweils alle im konkreten Fall bestehenden Interessen nach den gleichen Gesichtspunkten zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2356; vgl. auch AGVE 1991, S. 316 ff.). Die umstrittenen Sichtzonen beeinträchtigen die betroffenen Nachbargrundstücke (Parzellen Nrn. 2074 und 2067) nur unwesentlich, da die auf den fraglichen Grundstücken betroffenen Landstreifen (von jeweils einigen Quadratmetern) vollumfänglich innerhalb des ordentlichen Strassenabstands (von 4 m, vgl. § 111 Abs. 1 lit. a BauG) liegen und daher höchstens für Einfriedigungen oder Stütz- mauern genutzt werden könnten, welche jedoch (abgesehen von Einfriedigungen in Form von Ge- hölzen bis 1.30 m Höhe) gegenüber der Strasse ebenfalls einen Mindestabstand von 60 cm einhal- ten müssten (vgl. § 111 Abs. 1 BauG sowie § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 der Bau- und Nutzungs- ordnung der Gemeinde H. vom 10. Juni 2010 / 22. September 2010 [BNO]). Der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 67a BauG ist zudem nicht stichhaltig, da es sich hierbei um eine Ausnah- mebewilligung handelt, deren Voraussetzungen (Abs. 1) erst erfüllt sein müssten und die ohnehin nur in Verbindung mit einem Beseitigungsrevers erteilt werden könnte (vgl. Abs. 2). Der Einwand der Vorinstanz, wonach der Strassenabstandsbereich grundsätzlich nicht beansprucht werden dürfe, ist durchaus zutreffend. Dass in den von den Sichtzonen betroffenen Bereichen bewilligte und erstellte Kleinbauten beständen, die entfernt werden müssten, ist mit der Vorinstanz zudem nicht ersichtlich. Der Eigentumseingriff erscheint insofern nicht gravierend, weshalb grundsätzlich auch keine beson- ders hohen Anforderungen an die Eingriffsinteressen bestehen. Dennoch ist zu prüfen, ob die Ausfahrten nicht so erstellt werden könnten, dass die Sichtzonen ganz auf die Parzellen der Bauherrschaft zu liegen kommen. Eine Erschliessungsstrasse mit Ausfahrten in der Mitte der Parzellen Nrn. 2072 und 2545 erscheint jedoch von vornherein keine valable Alternati- ve, zumal so die Grundstücke in der Mitte durchschnitten und nicht mehr sinnvoll, d.h. zweckmässig, wirtschaftlich und landsparend, überbaut werden könnten. Zu Recht verwarf die Vorinstanz auch die Varianten mit zwei Stichstrassen oder zentralen Tiefgaragen/Abstellplätzen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Auch bei diesen Varianten wä- ren im Übrigen Zufahrten ab dem T.-strasse bzw. der C.-weg mit entsprechenden Sichtzonen erfor- derlich. Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend fest, dass eine Erschliessungsstrasse entlang des südlichen Parzellenrands (Entlang zur Parzelle Nr. 2248) aus verkehrstechnischer Sicht ungünstiger (die Ausfahrten erfolgten in Strassenkreuzungen) und auch nicht zweckmässiger und landsparender 7 von 8 als die gewählte Erschliessungsvariante wäre. Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist bei- zupflichten, dass die vorgesehene Variante im Ergebnis als einzig sinnvolle Lösung für die Erschlies- sung der Parzellen erscheint. Wie dargelegt sind Grundstücke zu erschliessen (siehe Erw. 3.1.2). Die (private) Erschliessung dient deshalb nicht nur privaten Interessen, sondern auch dem öffentlichen Interesse, dass die in der Bauzone gelegenen Grundstücke zonenkonform genutzt bzw. überbaut werden können. Zudem liegt das öffentliche Interesse an den Sichtzonen primär nicht im Zweck der privaten Erschliessungsstras- se begründet, sondern in der Verkehrssicherheit (vgl. bereits Erw. 4.3.2). Das Interesse an verkehrs- sicheren Ausfahrten/Einmündungen ist als hoch einzustufen. Auf der andern Seite ist der mit den Sichtzonen verbundene Eigentumseingriff in die anstossenden Nachbargrundstücke nicht gravie- rend. Insgesamt wiegen die Interessen an den Sichtzonen damit höher als das Interesse der Be- schwerdeführer 2 und 4 daran, dass ihre Grundstücke von den Sichtzonen nicht betroffen werden. Der Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Anstösser erweist sich damit als zumutbar. Stichwörter: Erschliessungsplan, Hauszufahrt, Sichtzone 8 von 8