Im vorliegenden Fall wird der bestehende Zufahrtsweg auf der Bauparzelle so ausgebaut, dass er nicht mehr bloss das eine Wohngebäude auf der Westseite der Bauparzelle erschliesst, sondern auch als Zufahrt für die drei neuen Häuser auf der Ostseite genutzt werden kann. Der Weg misst eine Länge von rund 31 m und ist 4 m breit (Fläche ca. 170 m2). Im Erschliessungsplan ist die alte Zufahrt zur Information abgebildet. Aufgrund der geringen Länge ist es richtig, den Weg als Hauszufahrt zu taxieren und ihn zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu zählen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Abbildung 1