Die Abgrenzung im Einzelnen kann unklar sein. In einem Fall hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine 150 m lange private Strasse, die zu sieben unterschiedlichen Grundstücken (Gebäuden) führt und diese erschliesst, nicht mehr als blosse Hauszufahrt angesehen werden kann (VGE III/15 vom 23. Februar 2016, Erw. 3.1.1; Verein für Landesplanung, Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, Schriftenfolge 72 / Juni 2006, S. 11 f.).