Gemäss anwendbarem Recht dürfen die Flächen der Hauszufahrten zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden, nicht aber die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- oder Feinerschliessung (§ 32 Abs. 4 BauV; Anhang 1 Ziff. 8.1 BauV). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss einzelner Grundstücke oder Gruppen von Parzellen an die Anlagen der Grob- oder Grunderschliessung. Von der Feinerschliessung abzugrenzen sind die Hauszufahrten: Diese verbinden ein einzelnes Gebäude oder eine zusammengehörende Gebäudegruppe mit den Anlagen der Fein- oder Groberschliessung.