{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2017-12-08", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Hauszufahrt--Dachges_2017-12-08.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2017-12-08-4-hauszufahrt.pdf", "Checksum": "8f15ac05515c2fb1f5c56a532d7175e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Hauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.12.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.12.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.12.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäuden gilt als Hauszufahrt und darf bei der Berechnung Ausnützungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden (Erw. 2.2). 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Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind keine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss (Erw. 4).\n\nHauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten\n– Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäuden gilt als Hauszufahrt\nund darf bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche\ngezählt werden (Erw. 2.2).\n– Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind keine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss (Erw. 4).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Dezember 2017 (BVURA.17.386)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2\n\nDer Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit der Berechnung der Ausnützungsziffer, dass der\nZufahrtsweg als Feinerschliessungsanlage gelte und die Bauherrschaft diesen Weg nicht habe zur\nanrechenbaren Grundstücksfläche zählen dürfen.\n\nGemäss anwendbarem Recht dürfen die Flächen der Hauszufahrten zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden, nicht aber die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der\nGrund-, Grob- oder Feinerschliessung (§ 32 Abs. 4 BauV; Anhang 1 Ziff. 8.1 BauV). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss einzelner Grundstücke oder Gruppen von Parzellen an die Anlagen der Grob- oder Grunderschliessung. Von der Feinerschliessung abzugrenzen sind die Hauszufahrten: Diese verbinden ein einzelnes Gebäude oder eine zusammengehörende Gebäudegruppe\nmit den Anlagen der Fein- oder Groberschliessung. Abgrenzungskriterien für die Beurteilung, ob es\nsich um eine blosse Hauszufahrt oder um eine Feinerschliessungsanlage handelt, können sein die\nBautiefe, die Zahl der erschlossenen Parzellen und Gebäuden und ihre Zusammengehörigkeit, die\nLänge der Strasse sowie die Darstellung im Erschliessungsplan. Die Abgrenzung im Einzelnen kann\nunklar sein. In einem Fall hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine 150 m lange private\nStrasse, die zu sieben unterschiedlichen Grundstücken (Gebäuden) führt und diese erschliesst, nicht\nmehr als blosse Hauszufahrt angesehen werden kann (VGE III/15 vom 23. Februar 2016, Erw. 3.1.1;\nVerein für Landesplanung, Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, Schriftenfolge 72 /\nJuni 2006, S. 11 f.).\n\nIm vorliegenden Fall wird der bestehende Zufahrtsweg auf der Bauparzelle so ausgebaut, dass er\nnicht mehr bloss das eine Wohngebäude auf der Westseite der Bauparzelle erschliesst, sondern\nauch als Zufahrt für die drei neuen Häuser auf der Ostseite genutzt werden kann. Der Weg misst\neine Länge von rund 31 m und ist 4 m breit (Fläche ca. 170 m2). Im Erschliessungsplan ist die alte\nZufahrt zur Information abgebildet. Aufgrund der geringen Länge ist es richtig, den Weg als Hauszufahrt zu taxieren und ihn zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu zählen. Die Beschwerde erweist\nsich in diesem Punkt als unbegründet.\nAbbildung 1 Die 31 m lange Zufahrt (umrahmt) gilt als Hauszufahrt und nicht als Feinerschliessung.\n\n4. Vorspringende Gebäudeteile und Dachgeschoss\n\n4.1\n\nAlle drei Häuser weisen auf beiden Traufseiten je einen Vorbau im Ausmass von 1/3 der Fassadenbreite auf. Der Vorbau setzt schleppgaubenartig rund 80 cm unter dem First an, ragt 1,15 m über die\nFassadenlinie und ist kastenähnlich dem ganzen Gebäude vorgelagert. Der Beschwerdeführer\nmeint, dass diese vorspringenden Gebäudeteile keine zulässigen Dachdurchbrüche darstellten und\ndas Dach zum Vollgeschoss machten.\n\n4.2\n\nDie Gemeinde hat die Begriffe der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) noch nicht in ihr Recht übernommen. Anwendbar sind daher anstelle der §§ 16–31\nBauV die im Anhang 3 BauV enthaltenen Bestimmungen (§ 64 Abs. 1 BauV). Danach gelten als\nDachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, wenn die Dachfläche höchstens auf einem\nDrittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Mit Dachdurchbrüchen sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen gemeint (Anhang 3 BauV: § 16\nAbs. 2 ABauV).\n\nWas Dachaufbauten sind, führt der Verordnungstext nicht näher aus. Darunter fallen namentlich\nLukarnen und Gauben. Es sind Bauteile, die die Dachhaut nach aussen durchbrechen. Die hier fraglichen Vorbauten sind nun allerdings nur zum Teil auf dem Dach positioniert. Sie durchbrechen die\nTrauflinie und sind dieser vorgelagert. Sie werden so zu Fassadenteilen und machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. Zusammen mit dem Erd- und dem Obergeschoss zählen die Häuser drei\nGeschosse. In der Dorfzone, in der nur zwei Vollgeschosse erstellt werden dürfen, sind solche Häuser unzulässig (§ 6 BO).\n\n2 von 3\nAuch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.\n\nAbbildung 2 Der Vorbau steht 1,15 m vor der Trauflinie und macht das Dachgeschoss zum Vollgeschoss.\n\nStichwörter: Dachgeschoss, Dachaufbauten\n\n3 von 3\n"}