Wird berücksichtigt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fenster auf der Südwestseite wegen der direkten Sonneneinstrahlung grundsätzlich bedeutsamer sind, rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Fläche von 34,5 m2 auf die Nordwest- und Südwestseite. Im Fall, den das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilen hatte, betrug die Fensterfläche auf der Südwestseite ca. 27 % von derjenigen auf der Nordwestseite.