Nach seiner Meinung darf deshalb höchstens ein Drittel der Wohnbereichsfläche von 34,5 m2 der Südwestseite zugeschlagen werden. Laut den bewilligten Plänen beträgt die Fläche der Sitzplatz- bzw. Balkontüre im Wohnbereich auf der Nordwestseite 7 m2 und diejenige des Fensters auf der Südwestseite 3 m2; die Fensterfläche auf der Südwestseite macht also rund 42 % von derjenigen auf der Nordwestseite aus. Wird berücksichtigt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fenster auf der Südwestseite wegen der direkten Sonneneinstrahlung grundsätzlich bedeutsamer sind, rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Fläche von 34,5 m2 auf die Nordwest- und Südwestseite.