b) Ausschliesslich auf die Nordwestseite orientiert ist der Essbereich mit einer Fläche von 21,7 m2. Der Bereich Wohnen weist eine grosse Sitzplatz- bzw. Balkontüre auf der Nordwestseite auf. Er wird aber auch durch ein Fenster auf der Südwestseite belichtet. Allerdings ist dieses nach der Auffassung des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung, weil seine Grösse lediglich ca. einen Drittel der auf den Balkon bzw. Sitzplatz gerichteten Glasfläche ausmache. Nach seiner Meinung darf deshalb höchstens ein Drittel der Wohnbereichsfläche von 34,5 m2 der Südwestseite zugeschlagen werden.