Streitig ist nun, welche Fassade die massgebliche ist im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV. Über Sinn und Zweck des grossen Grenzabstandes sind sich der Beschwerdeführer und der Gemeinderat durchaus einig, hingegen gehen die Meinungen auseinander, auf welcher Seite er einzuhalten ist: Während der Beschwerdeführer die gegen die Flurstrasse gerichtete Nordwestseite als massgebliche Fassade betrachtet, hält der Gemeinderat die Südwestfassade für die Hauptwohnseite. Der Beschwerdeführer legt Wert auf die Feststellung, dass die streitige Fassade mehr nach Westen als nach Nordwesten ausgerichtet ist. Indessen ist dies für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.