{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2001-05-01", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Grenzabstand_2001-05-01.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2001-05-01-grenzabstand.pdf", "Checksum": "ba85c106e5d1a8809efe4d78198bff16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Grenzabstand"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.05.2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.05.2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.05.2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:24", "Checksum": "709a54b2726d6e3d21587d4147f1919b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.05.2001\nRegeste:\nKriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite.\n\nGrosser Grenzabstand\nKriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n3. a)\nLegt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der massgeblichen Fassade von\nbewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade wird nach den örtlichen\nVerhältnissen (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) bestimmt (§ 17 Abs. 2 ABauV). Die Bau- und\nNutzungsordnung der Gemeinde W., welche mit dem Zonenplan erlassen worden ist, legt einen grossen Grenzabstand\nfest (Art. 9 Abs. 2 BNO). Wie die massgebliche Fassade zu bestimmen ist, regelt sie nicht. Kommunale Regelungen\ndürfen ohnehin nur berücksichtigt werden, soweit sie § 17 Abs. 2 ABauV nicht widersprechen (Urteil des\nVerwaltungsgerichts vom 6. November 1995 [VGE III/85] i.S. R.).\n\nb)\nDie Parzelle 4512 weist eine längliche Form auf mit von Nordwesten nach Südosten abnehmender Bautiefe. Aufgrund\nder Parzellenform sollen die Längsseiten der Baute unter Einhaltung des Minimalabstandes nach Südwesten und\nNordosten ausgerichtet werden, wogegen die Stirnseiten nach Südosten und Nordwesten orientiert sind. Auf beiden\nStirnseiten befinden sich Sitzplätze und Balkone, wobei diejenigen auf der Nordwestseite erheblich grösser sind. Streitig\nist nun, welche Fassade die massgebliche ist im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV. Über Sinn und Zweck des grossen\nGrenzabstandes sind sich der Beschwerdeführer und der Gemeinderat durchaus einig, hingegen gehen die Meinungen\nauseinander, auf welcher Seite er einzuhalten ist: Während der Beschwerdeführer die gegen die Flurstrasse gerichtete\nNordwestseite als massgebliche Fassade betrachtet, hält der Gemeinderat die Südwestfassade für die Hauptwohnseite.\nDer Beschwerdeführer legt Wert auf die Feststellung, dass die streitige Fassade mehr nach Westen als nach Nordwesten\nausgerichtet ist. Indessen ist dies für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.\n\nc)\nIm erwähnten Urteil vom 6. November 1995 hatte das Verwaltungsgericht einen vergleichbaren Fall zu beurteilen. Das\nGericht hat erwogen, die bisherige Praxis, nach welcher massgebend für die Bestimmung der Hauptwohnseite ist, auf\nwelche Gebäudeseite die meisten Wohnräume orientiert sind, entspreche auch den Kriterien von § 17 Abs. 2 ABauV.\nWeiter hat es ausgeführt, die Orientierung lasse sich in erster Linie aus der Grösse und Bedeutung der Fenster und der\nFläche der betreffenden Räume ablesen. Dabei seien Fenster auf der Südwestseite im Hinblick auf die direkte\nSonneneinstrahlung grundsätzlich bedeutsamer als solche auf der Nordwestseite. Schliesslich zählten Kinderzimmer\ngenauso wie Wohn-/Esszimmer zu den für die Bestimmung der Hauptwohnseite massgebenden Räumen.\n\n4\nAngewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich was folgt:\n\na)\nUnübersehbar ist, dass die Südwestseite die weitaus grössere Zahl von Fenstern bzw. Glastüren aufweist als die\nNordwestseite. Vergleicht man die Glasflächen der beiden Seiten insgesamt, ergibt sich für die Südwestseite ein\nÜberhang von 2,37 m2. Indessen sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die Fenster für sich\nallein massgebend, sondern auch die Flächen der betreffenden Räume.\n\nb)\nAusschliesslich auf die Nordwestseite orientiert ist der Essbereich mit einer Fläche von 21,7 m2. Der Bereich Wohnen\nweist eine grosse Sitzplatz- bzw. Balkontüre auf der Nordwestseite auf. Er wird aber auch durch ein Fenster auf der\nSüdwestseite belichtet. Allerdings ist dieses nach der Auffassung des Beschwerdeführers von untergeordneter\nBedeutung, weil seine Grösse lediglich ca. einen Drittel der auf den Balkon bzw. Sitzplatz gerichteten Glasfläche\nausmache. Nach seiner Meinung darf deshalb höchstens ein Drittel der Wohnbereichsfläche von 34,5 m2 der\nSüdwestseite zugeschlagen werden. Laut den bewilligten Plänen beträgt die Fläche der Sitzplatz- bzw. Balkontüre im\nWohnbereich auf der Nordwestseite 7 m2 und diejenige des Fensters auf der Südwestseite 3 m2; die Fensterfläche auf\nder Südwestseite macht also rund 42 % von derjenigen auf der Nordwestseite aus. Wird berücksichtigt, dass nach der\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fenster auf der Südwestseite wegen der direkten Sonneneinstrahlung\ngrundsätzlich bedeutsamer sind, rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Fläche von 34,5 m2 auf die Nordwest- und\nSüdwestseite. Im Fall, den das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilen hatte, betrug die Fensterfläche\nauf der Südwestseite ca. 27 % von derjenigen auf der Nordwestseite.\n\nc)\nUnbestritten ist, dass das Kinderzimmer 1 auf allen drei Geschossen ausschliesslich nach Südwesten orientiert ist.\nWährend es im Erdgeschoss eine Glastüre ins Freie aufweist, ist es in den beiden Obergeschossen mit einem Fenster\nversehen. Beim Kinderzimmer 2 verhält es sich auf der Südwestseite genau gleich wie beim Kinderzimmer 1. Zusätzlich\nweist es aber auf der Südostseite eine Sitzplatz- bzw. Balkontüre auf. Der Beschwerdeführer hält deshalb dafür, dass\nhöchstens die Hälfte der Fläche des Kinderzimmers 2 der Südwestseite zugeschlagen werden darf. Diese\nBetrachtungsweise ist nicht von der Hand zu weisen.\nDemnach ergibt sich pro Geschoss folgende Aufteilung: Der Nordwestseite zuzuschlagen sind 38,95 m2 (21,7 m2\nEssen + 17,25 m2 Wohnen), der Südwestseite 43,2 m2 (17,25 + 17,3 + 8,65). Somit ergibt sich für die Südwestseite eine\nMehrfläche von 4,25 m2.\n\n"}