Der Gemeinderat beruft sich bei der Festsetzung des Grenzabstandes von 2,50 m für das Treppenhaus auf § 2 der ABauV vom 23. Februar 1994:
Der massgebliche allseitig geschlossene Treppen- und Liftaufgang von ca. 2,55 m weist eine geringere Länge als einen Drittel der 17,25 m langen Fassade auf. (...) Es ergibt sich aus den Materialien zur ABauV, dass nach Auffassung des kantonalen Gesetzgebers ein eingewandetes Treppengeschoss, welches sich über alle Vollgeschosse der Baute zieht, nicht der Privilegierung von § 2 ABauV teilhaftig werden soll. Ein solcher geschlossener Treppenaufgang kann nicht mehr als untergeordneter Gebäudeteil bezeichnet werden. Entscheid des Baudepartements vom 06.03.1995 in Sachen Eheleute V.