2 Mit Ausnahme der Dachvorsprünge dürfen diese Bauteile zudem in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. 3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald-, Gewässer- und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten." Aus den Erwägungen Fall 2 (eingewandetes Treppenhaus) Entscheid gekürzt. (...) Es ist vorgesehen, dass auf der Ostfassade des Gebäudes das Treppenhaus und der in das Treppenhaus integrierte Lift auf einer Breite von 4,55 m nur einen Abstand von 2,50 von der Parzelle Nr. 2803 aufweist. Dieser Vorbau (enthaltend Treppenhaus und Lift) hätte eine Höhe von ca. 9,70 m ab gewachsenem Terrain.