Grenzabstand von vorspringenden Gebäudeteilen Ausnahmsweise Unterschreitung des Grenzabstandes. Geschlossene Treppenhäuser sind keine vorspringenden Gebäudeteile im Sinne von § 2 ABauV. Sachverhalt Unterschreitung des Grenzabstandes durch "Treppen" Die Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) privilegiert in § 2 (Marginalie: "vorspringende Gebäudeteile") bestimmte Gebäudeteile bezüglich der Einhaltung von Baulinie und Grenzabständen: "1 Die Baulinie darf um höchstens 1,50 m überschritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.