{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Grenzabstand-von-vor_1995-03-06.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-03-06-grenzabstand-von-vorspringenden-gebaeudeteilen.pdf", "Checksum": "43e8a5bbbd438322310769a5d0d24496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Grenzabstand von vorspringenden Gebäudeteilen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmsweise Unterschreitung des Grenzabstandes. Geschlossene Treppenhäuser sind keine vorspringenden Gebäudeteile im Sinne von § 2 ABauV."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:30", "Checksum": "3ce5865f72a9e4106072300608edb5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1995\nRegeste:\nAusnahmsweise Unterschreitung des Grenzabstandes. Geschlossene Treppenhäuser sind keine vorspringenden Gebäudeteile im Sinne von § 2 ABauV.\n\nGrenzabstand von vorspringenden Gebäudeteilen\nAusnahmsweise Unterschreitung des Grenzabstandes. Geschlossene Treppenhäuser\nsind keine vorspringenden Gebäudeteile im Sinne von § 2 ABauV.\n\nSachverhalt\nUnterschreitung des Grenzabstandes durch \"Treppen\"\n\nDie Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) privilegiert in § 2 (Marginalie: \"vorspringende\nGebäudeteile\") bestimmte Gebäudeteile bezüglich der Einhaltung von Baulinie und Grenzabständen:\n\n\"1 Die Baulinie darf um höchstens 1,50 m überschritten werden durch\na) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie\nb) Wintergärten und Windfänge.\n\n2 Mit Ausnahme der Dachvorsprünge dürfen diese Bauteile zudem in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht\nüberschreiten.\n\n3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald-, Gewässer- und Strassenabstand um das gleiche Mass\nunterschreiten.\"\n\nAus den Erwägungen\nFall 2 (eingewandetes Treppenhaus)\n\nEntscheid gekürzt.\n(...)\nEs ist vorgesehen, dass auf der Ostfassade des Gebäudes das Treppenhaus und der in das Treppenhaus integrierte Lift\nauf einer Breite von 4,55 m nur einen Abstand von 2,50 von der Parzelle Nr. 2803 aufweist. Dieser Vorbau (enthaltend\nTreppenhaus und Lift) hätte eine Höhe von ca. 9,70 m ab gewachsenem Terrain.\n\nDer Gemeinderat beruft sich bei der Festsetzung des Grenzabstandes von 2,50 m für das Treppenhaus auf § 2 der\nABauV vom 23. Februar 1994: <br>Der massgebliche allseitig geschlossene Treppen- und Liftaufgang von ca. 2,55 m\nweist eine geringere Länge als einen Drittel der 17,25 m langen Fassade auf.\n\n(...)\nEs ergibt sich aus den Materialien zur ABauV, dass nach Auffassung des kantonalen Gesetzgebers ein eingewandetes\nTreppengeschoss, welches sich über alle Vollgeschosse der Baute zieht, nicht der Privilegierung von § 2 ABauV teilhaftig\nwerden soll. Ein solcher geschlossener Treppenaufgang kann nicht mehr als untergeordneter Gebäudeteil bezeichnet\nwerden.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 06.03.1995 in Sachen Eheleute V.\n"}