Immissionsmässig ist die Belastung von einer solchen Treppe zudem geringer als von Balkonen, die ja intensiver genutzt werden als ein offener Treppenaufgang. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Privilegierung nur auf eine Treppe zur Anwendung kommen dürfte, die sich vom Erdgeschoss zum ersten Obergeschoss erstreckt, so hätte er dies in die Vorschrift aufnehmen müssen. Entscheid des Baudepartements vom 05.12.1994 in Sachen E.P.