Da Wintergärten nicht nur auf das Erdgeschoss reduziert sind, sondern bei mehrgeschossigen Fassaden auch übereinander gebaut werden können und auch Balkone bei mehrgeschossigen Fassaden erstellt werden können, oder auch Erker, die ja allseitig geschlossen sind, sich über mehrere Geschosse einer Fassade ziehen können, ist nicht einzusehen, wieso eine nicht eingewandete Treppe nicht der Privilegierung von § 2 ABauV teilhaftig werden soll. Immissionsmässig ist die Belastung von einer solchen Treppe zudem geringer als von Balkonen, die ja intensiver genutzt werden als ein offener Treppenaufgang.