Als "untergeordnete Gebäudeteile" dürften auch am Boden abgestützte Balkone sowie allenfalls gedeckte und verschliessbare Velo- und Kinderwagenabstellräume gelten. Demgegenüber fallen Treppen nur unter den Begriff "untergeordnete Gebäudeteile" wenn sie offen sind. Im übrigen lässt die Bestimmung bewusst einen Spielraum für die Praxis der Gemeinden."