Die ABauV hat gegenüber der Regelung im alten BauG und in der dazugehörenden Vollziehungsverordnung keine Verschärfung bringen wollen, vielmehr ist das Gegenteil der Fall, werden doch auch Wintergärten und Windfänge ausdrücklich privilegiert. In der Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur ABauV hat das Baudepartement in seinem Bericht an den Regierungsrat "Teil 2, Nutzungsplanung der Gemeinden, Begriffe und Messweise, Behindertengerechtes Bauen: Nach Vernehmlassung überarbeiteter Bericht", Aarau, Februar 1994, S. 5, zu § 2 "Vorspringende Gebäudeteile" ausgeführt: