dass dies eine wesentliche Voraussetzung ist, zeigt sich schon darin, dass § 67 Abs. 3 BO die Länge der Vorbauten beschränkt. So gesehen, lässt sich die Ausnahmebestimmung von § 67 Abs. 3 BO unmittelbar aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (§ 2 Satz 2 KV) herleiten; es würde zu stossenden Ergebnissen führen, wenn die ordentlichen Grenzabstandsvorschriften auch auf solche Bauteile angewendet werden müssen, die weder für die Öffentlichkeit noch für die Privaten eine nennenswerte Beeinträchtigung bilden. Auf dieser Linie liegen übrigens auch Lehre und Praxis (vgl. Erich Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, Aarau 1960, § 25 N 6; AGVE 1948, S. 460 ff.; 1954, S. 312 - ZBl 54/1953, S. 474 f.)."