"Die Abstandsvorschriften dienen dazu, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern, und zwar sowohl diejenigen negativer Art (Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Belüftung und Aussicht; Schattenwurf; Einsicht usw.) als auch sonstige Einwirkungen; darüber hinaus verfolgen sie öffentliche Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei, Wohnhygiene, Siedlungsgestaltung und Ästhetik (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1985, §§ 163-65 N 3; AGVE 1987, S. 276; VGE III/81 vom 25. September 1991 in Sachen Aeberli u. M., S. 15). Die Auslegung von § 67 Abs. 3 BO hat vor diesem Hintergrund zu erfolgen.