Der massgebliche Treppenaufgang von ca. 2,90 m weist eine geringere Länge als einen Drittel der 12,10 m langen Fassade der neuen Anbaute auf.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 25. Mai 1993 (veröffentlicht in den AGVE 1993, S. 385 ff.), der ebenfalls eine Baubewilligung des Gemeinderates E. betraf, zum Grenzabstand von "Vorbauten" ausgeführt: