Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass diese Treppe gestützt auf § 2 ABauV einen Abstand von 2,50 m aufweisen dürfe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dieser Treppenaufgang sei nicht als vorspringender Gebäudeteil zu qualifizieren, sodass er nicht unter die erwähnte privilegierende Norm von § 2 ABauV falle.