2 Mit Ausnahme der Dachvorsprünge dürfen diese Bauteile zudem in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. 3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald-, Gewässer- und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten." Aus den Erwägungen Fall 1 (offener Treppenaufgang) Entscheid des Baudepartements vom 05.12.94 i.S. E.P. gegen den Gemeinderat E.