Grenzabstand von vorspringenden Gebäudeteilen Offenes Treppenhaus darf § 2 ABauV in Anspruch nehmen (E.9/d) § 2 ABauV, Grenzabstand, Unterschreitung durch vorspringende Gebäudeteile. Sachverhalt Unterschreitung des Grenzabstandes durch "Treppen" Die Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) privilegiert in § 2 (Marginalie: "vorspringende Gebäudeteile") bestimmte Gebäudeteile bezüglich der Einhaltung von Baulinie und Grenzabständen: "1 Die Baulinie darf um höchstens 1,50 m überschritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.