{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Grenzabstand-von-vor_1994-12-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-12-05-grenzabstand-von-vorspringenden-gebaeudeteilen.pdf", "Checksum": "5ddb7b05763c242304c031efb41cf514"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Grenzabstand von vorspringenden Gebäudeteilen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Offenes Treppenhaus darf § 2 ABauV in Anspruch nehmen (E.9/d) § 2 ABauV, Grenzabstand, Unterschreitung durch vorspringende Gebäudeteile."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:30", "Checksum": "e09dee0b4ddf0a4903bbf314f81998c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.12.1994\nRegeste:\nOffenes Treppenhaus darf § 2 ABauV in Anspruch nehmen (E.9/d) § 2 ABauV, Grenzabstand, Unterschreitung durch vorspringende Gebäudeteile.\n\nGrenzabstand von vorspringenden Gebäudeteilen\nOffenes Treppenhaus darf § 2 ABauV in Anspruch nehmen (E.9/d) § 2 ABauV,\nGrenzabstand, Unterschreitung durch vorspringende Gebäudeteile.\n\nSachverhalt\nUnterschreitung des Grenzabstandes durch \"Treppen\"\n\nDie Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) privilegiert in § 2 (Marginalie: \"vorspringende\nGebäudeteile\") bestimmte Gebäudeteile bezüglich der Einhaltung von Baulinie und Grenzabständen:\n\n\"1 Die Baulinie darf um höchstens 1,50 m überschritten werden durch\na) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie\nb) Wintergärten und Windfänge.\n\n2 Mit Ausnahme der Dachvorsprünge dürfen diese Bauteile zudem in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht\nüberschreiten.\n\n3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald-, Gewässer- und Strassenabstand um das gleiche Mass\nunterschreiten.\"\n\nAus den Erwägungen\nFall 1 (offener Treppenaufgang)\n\nEntscheid des Baudepartements vom 05.12.94 i.S. E.P. gegen den Gemeinderat E.\n\nDer ca. 4,20 m tiefe und ca. 3,95 m breite Treppenaufgang, der sowohl die Baute Nr. 190 als auch die Wohnungen in der\nAnbaute erschliessen soll, nicht eingewandet, aber auf einer Breite von ca. 2 m in die Fassade eingebuchtet und auf einer\nTiefe von 3 m überdacht. Auf einer Breite von ca. 2,90 m würde er einen Grenzabstand von 2,50 m gegenüber der\nParzelle der Beschwerdeführerin aufweisen.\n\nDer Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass diese Treppe gestützt auf § 2 ABauV einen Abstand von 2,50 m aufweisen\ndürfe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dieser Treppenaufgang sei nicht als\nvorspringender Gebäudeteil zu qualifizieren, sodass er nicht unter die erwähnte privilegierende Norm von § 2 ABauV falle.\n\nDer massgebliche Treppenaufgang von ca. 2,90 m weist eine geringere Länge als einen Drittel der 12,10 m langen\nFassade der neuen Anbaute auf. <br>Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 25. Mai 1993 (veröffentlicht\nin den AGVE 1993, S. 385 ff.), der ebenfalls eine Baubewilligung des Gemeinderates E. betraf, zum Grenzabstand von\n\"Vorbauten\" ausgeführt:\n\n\"Die Abstandsvorschriften dienen dazu, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf\nNachbargrundstücke zu mindern, und zwar sowohl diejenigen negativer Art (Beeinträchtigung von Belichtung,\nBesonnung, Belüftung und Aussicht; Schattenwurf; Einsicht usw.) als auch sonstige Einwirkungen; darüber hinaus\nverfolgen sie öffentliche Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei, Wohnhygiene, Siedlungsgestaltung und Ästhetik\n(Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1985, §§ 163-65 N 3; AGVE 1987, S. 276; VGE\nIII/81 vom 25. September 1991 in Sachen Aeberli u. M., S. 15). Die Auslegung von § 67 Abs. 3 BO hat vor diesem\nHintergrund zu erfolgen. Wenn Vorbauten hinsichtlich des Grenzabstandes privilegiert werden, so steht dahinter\noffensichtlich die Überlegung, dass durch sie die Interessen, um derenwillen die Abstandsvorschriften aufgestellt worden\nsind, nicht in erheblicher Weise tangiert werden können. Es kann sich daher von vorneherein nur um solche Gebäudeteile\nhandeln, die - gemessen am Bauwerk als ganzem - von klar untergeordneter Natur sind; dass dies eine wesentliche\nVoraussetzung ist, zeigt sich schon darin, dass § 67 Abs. 3 BO die Länge der Vorbauten beschränkt. So gesehen, lässt\nsich die Ausnahmebestimmung von § 67 Abs. 3 BO unmittelbar aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (§ 2 Satz 2 KV)\nherleiten; es würde zu stossenden Ergebnissen führen, wenn die ordentlichen Grenzabstandsvorschriften auch auf\nsolche Bauteile angewendet werden müssen, die weder für die Öffentlichkeit noch für die Privaten eine nennenswerte\nBeeinträchtigung bilden. Auf dieser Linie liegen übrigens auch Lehre und Praxis (vgl. Erich Zimmerlin, Bauordnung der\nStadt Aarau, Aarau 1960, § 25 N 6; AGVE 1948, S. 460 ff.; 1954, S. 312 - ZBl 54/1953, S. 474 f.).\"\n\nDie ABauV hat gegenüber der Regelung im alten BauG und in der dazugehörenden Vollziehungsverordnung keine\nVerschärfung bringen wollen, vielmehr ist das Gegenteil der Fall, werden doch auch Wintergärten und Windfänge\nausdrücklich privilegiert. In der Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur ABauV hat das\nBaudepartement in seinem Bericht an den Regierungsrat \"Teil 2, Nutzungsplanung der Gemeinden, Begriffe und\nMessweise, Behindertengerechtes Bauen: Nach Vernehmlassung überarbeiteter Bericht\", Aarau, Februar 1994, S. 5, zu\n§ 2 \"Vorspringende Gebäudeteile\" ausgeführt:\n\n\"Die Stellungnahme der Vernehmlassungsteilnehmer zur Privilegierung von Wintergärten in bezug auf Baulinien und\nGrenzabstände gingen weit auseinander. Mit der vorgeschlagenen, mässigen Oeffnung gegenüber der bisherigen\nRechtslage liegt die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Lösung in der Mitte und soll deshalb beibehalten\nwerden. Selbstverständlich steht es den Gemeinden weiterhin frei, für Kleinbauten, Wintergärten usw. spezielle Baulinien\nauszuscheiden.\nIn Abs. 1 lit. a wurden die Erker wieder aufgenommen. Als \"untergeordnete Gebäudeteile\" dürften auch am Boden\nabgestützte Balkone sowie allenfalls gedeckte und verschliessbare Velo- und Kinderwagenabstellräume gelten.\nDemgegenüber fallen Treppen nur unter den Begriff \"untergeordnete Gebäudeteile\" wenn sie offen sind. Im übrigen lässt\ndie Bestimmung bewusst einen Spielraum für die Praxis der Gemeinden.\"\n\n"}