a BauG auf Parkplätze (namentlich aber auch auf Zufahrtsstrassen) würde jedoch zu offensichtlich unhaltbaren, absurden Ergebnissen führen, die mit dem Sinn der entsprechenden Norm nicht vereinbar sind (vgl. Erw. 3/b/aa hievor). Demzufolge richten sich die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände nach den Normen SN 640 603 a "Parkieren; Geometrie" und SN 640 605 a "Parkieren; Anordnung" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) vom April 1982 als Richtlinien (§ 56 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 26 ABauV), wobei die §§ 109 Abs. 2 und 110 Abs. 3 sowie § 112 BauG weiterhin zu beachten sind. (...)