Aus den Erwägungen E. 4 (...) Hingegen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass § 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von 4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, für Abstellplätze keine Anwendung finden kann. Zwar verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass gemäss der Definition des § 6 Abs. 1 lit. b BauG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauG Parkplätze ausdrücklich als Bauten im Sinne des Baugesetzes gelten; die Anwendung von § 111 Abs. 1 lit. a BauG auf Parkplätze (namentlich aber auch auf Zufahrtsstrassen) würde jedoch zu offensichtlich unhaltbaren, absurden Ergebnissen führen, die mit dem Sinn der entsprechenden Norm nicht vereinbar sind (vgl. Erw.