{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-03-30", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Grenzabstand-von-Aut_1995-03-30.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-03-30-grenzabstand-von-autoabstellplaetzen-zu-strassen.pdf", "Checksum": "b70b8484e9dd6e13d449821b8ceface1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Grenzabstand von Autoabstellplätzen zu Strassen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.03.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.03.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.03.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von 4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, findet für Abstellplätze keine Anwendung. Demzufolge richten sich die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände nach den VSS-Normen (Praxis überholt)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:10", "Checksum": "7ad798c45a5d023a74ee84b655524ff5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.03.1995\nRegeste:\n§ 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von 4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, findet für Abstellplätze keine Anwendung. Demzufolge richten sich die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände nach den VSS-Normen (Praxis überholt).\n\nGrenzabstand von Autoabstellplätzen zu Strassen\n§ 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von 4 m von\nGemeindestrassen vorschreibt, findet für Abstellplätze keine Anwendung. Demzufolge\nrichten sich die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände nach den\nVSS-Normen (Praxis überholt)\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\nE. 4\n(...)\nHingegen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass § 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen\nAbstand von 4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, für Abstellplätze keine Anwendung finden kann. Zwar verkennt das\nVerwaltungsgericht nicht, dass gemäss der Definition des § 6 Abs. 1 lit. b BauG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauG\nParkplätze ausdrücklich als Bauten im Sinne des Baugesetzes gelten; die Anwendung von § 111 Abs. 1 lit. a BauG auf\nParkplätze (namentlich aber auch auf Zufahrtsstrassen) würde jedoch zu offensichtlich unhaltbaren, absurden\nErgebnissen führen, die mit dem Sinn der entsprechenden Norm nicht vereinbar sind (vgl. Erw. 3/b/aa hievor).\nDemzufolge richten sich die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände nach den Normen SN 640\n603 a \"Parkieren; Geometrie\" und SN 640 605 a \"Parkieren; Anordnung\" der Vereinigung Schweizerischer\nStrassenfachleute (VSS) vom April 1982 als Richtlinien (§ 56 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 26 ABauV), wobei die §§\n109 Abs. 2 und 110 Abs. 3 sowie § 112 BauG weiterhin zu beachten sind. (...)\n\nsiehe aber MBD Nr. 78 / 1999 S. 577 (= teilweise Korrektur dieser Praxis bei Abstellplätzen innerhalb der Baulinie)\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/22) vom 30.03.1995 in Sachen W. W.\n"}