Grenzabstand von Autoabstellplätzen zu Strassen § 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von 4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, findet für Abstellplätze keine Anwendung. Demzufolge richten sich die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände nach den VSS-Normen (Praxis überholt) Sachverhalt kein Aus den Erwägungen E. 4 (...) Hingegen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass § 111 Abs. 1 lit. a BauG, der generell für Bauten einen Abstand von 4 m von Gemeindestrassen vorschreibt, für Abstellplätze keine Anwendung finden kann. Zwar verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass gemäss der Definition des § 6 Abs. 1 lit. b BauG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauG Parkplätze ausdrücklich als Bauten im Sinne des Baugesetzes gelten; die Anwendung von § 111 Abs. 1 lit. a BauG auf Parkplätze (namentlich aber auch auf Zufahrtsstrassen) würde jedoch zu offensichtlich unhaltbaren, absurden Ergebnissen führen, die mit dem Sinn der entsprechenden Norm nicht vereinbar sind (vgl. Erw. 3/b/aa hievor). Demzufolge richten sich die von Parkplätzen gegenüber Strassen einzuhaltenden Abstände nach den Normen SN 640 603 a "Parkieren; Geometrie" und SN 640 605 a "Parkieren; Anordnung" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) vom April 1982 als Richtlinien (§ 56 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 26 ABauV), wobei die §§ 109 Abs. 2 und 110 Abs. 3 sowie § 112 BauG weiterhin zu beachten sind. (...) siehe aber MBD Nr. 78 / 1999 S. 577 (= teilweise Korrektur dieser Praxis bei Abstellplätzen innerhalb der Baulinie) Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/22) vom 30.03.1995 in Sachen W. W.