§ 47 Abs. 2 BauG spricht denn auch lediglich von ungleicher Verteilung, Verkleinerung oder Aufhebung der Grenzabstände mittels öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrags, nicht jedoch von einer Erhöhung. Dasselbe gilt, wenn der Gesetzgeber – wie hier (vgl. § 8 Abs. 5 BNO) – eine einzelfallweise Festlegung des Grenzabstands durch den Gemeinderat vorsieht. Auch in diesen Fällen ist eine privatrechtlich vereinbarte Fixierung eines Grenzabstands für die Bewilligungsbehörde nicht verbindlich, da sich deren Erfordernis nicht aus dem öffentlichen Recht selbst ergibt. … 5.4 Fazit