Zwar gewährt § 47 Abs. 2 BauG die Möglichkeit, die Grenzabstände mittels Dienstbarkeitsvertrags zu reduzieren. Soweit der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand aber eingehalten ist, nimmt das öffentliche Recht keine Rücksicht auf privatrechtliche Vereinbarungen. Ist der Grenzabstand damit eingehalten, kann dieser nicht in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise erhöht werden (vgl. so im Ergebnis: VGE III/4 vom 18. Februar 2008, S. 5 f.). § 47 Abs. 2 BauG spricht denn auch lediglich von ungleicher Verteilung, Verkleinerung oder Aufhebung der Grenzabstände mittels öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrags, nicht jedoch von einer Erhöhung.