Im Baubewilligungsverfahren sind privatrechtliche Fragen nur zu beantworten, sofern und soweit die öffentlich-rechtliche Ordnung unmittelbar an das Privatrecht anknüpft. Dabei muss sich aber aus dem öffentlichen Recht selber ergeben, dass eine privatrechtliche Vorfrage durch die Baubewilligungsbehörde zugunsten des Baugesuchstellers entschieden sein muss, bevor er bauen darf (vgl. AGVE 1987, S. 227 f.; 1986, S. 248 f.; 1992, S. 305).