Die Baubewilligungsbehörde muss lediglich prüfen, ob einem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche, insbesondere baupolizeiliche und raumplanerische, Hindernisse entgegenstehen. In diesem Zusammenhang muss sie untersuchen, ob sich das Bauvorhaben an die gesetzlichen Grenzabstände hält. Soweit diese unterschritten sind, hat die Baubewilligungsbehörde ausserdem abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstands erfüllt sind (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Werden diese eingehalten, hat die Baubewilligungsbehörde dagegen nicht zu prüfen, ob dem gewählten Grenzabstand privatrechtliche Vereinbarungen entgegenstehen.