Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der vorliegend vorgesehene Grenzabstand der Aufstockung von 2,85 m mit den tangierten öffentlichen und privaten Interessen kompatibel ist und diese nicht bzw. nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. 5.3 Bedeutung Dienstbarkeitsvertrag 5.3.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf das auf ihrer Parzelle 3225 im Grundbuch zu Gunsten von Parzelle 3214 eingetragene «Näherbaurecht für Garage». Da nun mit der Aufstockung nicht mehr nur eine Garage vorhanden ist, sondern sich ein weiterer, dem Wohnen dienender Raum darauf befindet, ist der Umbau klarerweise nicht mehr von dem Dienstbarkeitsvertrag gedeckt. … 5.3.2